Ausnahmegenehmigungen für Abweichungen von STVZO

Begonnen von Micha1810, 29. Apr 14, 07:21

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Micha1810

Moin,

in meinen Papieren (3rd Gen Camaro) sind 8 Abweichungen eingetragen:

1.: Fahrt.-Anz.
2.: Schluß- Bremsl.
3.: Rückfahrscheinw.
4.: Kennz.-bel.
5.: Sicherh.-Gurte
6.: Front-, Seitenheckscheib. nicht Bauartgen., in-etwa-wirk.vorh.
7.: Kennz.-Größe max 310x150mm
8.: Fahrgestnr.vo.re.

Die Ausnahmegenehmigungen wurden 1995 in einem anderen Kreis eingetragen. Meine Zulassungsbehörde möchte mir nun knapp 200€ für die Neuerteilung der Genehmigungen abnehmen.

Haben die da Ermessenspielraum? Habe ich vielleicht in einer anderen Zulassungsstelle Glück und komme drum herum?

Was hat es z.B. mit den Gurten, der Kennzeichenbeleuctung oder den Scheiben auf sich? In wiefern weichen die überhaupt von der STVZO ab?

Danke und Grüße
Micha
aktuell:
2021er Ranger Wildtrak 2.0
1984er Manta B GT/E 2.0
2021er Scout Bobber

engineer

Zitat von: Micha1810 in 29. Apr 14, 07:21
Was hat es z.B. mit den Gurten, der Kennzeichenbeleuctung oder den Scheiben auf sich? In wiefern weichen die überhaupt von der STVZO ab?

Wie es da steht.
Diese sind nicht bauartgenehmigt und haben dementsprechend kein Prüfzeichen.
Legalisiert werden diese daher durch eine Ausnahmegenehmigung (Nach Begutachtung zur Feststellung der "in etwa Wirkung")

engineer
Das Vergleichen von Fremdmeinungen ist grundsätzlich dem Sammeln von eigenen Erfahrungen vorzuziehen!

Micha1810

Ok, es geht dabei also um die fehlenden Prüfzeichen. Das ist doch Quark. Ich benötige eine Ausnahmegenehmigung für das Glas der Kennzeichenbeleuchtung, aber die Karre wird seit Jahren mit einem Zubehörlenkrad ohne Papiere getüvt. Irgendwas passt da nicht.  ??? Der frische TÜV-Stempel bescheinigt den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs und fertig. Aber das wäre wohl zu einfach in diesem Land.  ;)

Hat es denn bei Euch gereicht, dass die Sachen entsprechend eingetragen waren oder habt Ihr zusätzliche für jedes Bauteil eine separate, schriftliche Genehmigung benötigt?

P.S.: Habe gerade mit einer Außenstelle des Straßenverkehrsamtes gesprochen und plötzlich hat sich das alles etwas einfacher angehört. Behördenwillkür in Perfektion.
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greasemonkey

200€? Ich kenne einen der wäre heilfroh nur 200€ zahlen zu müssen. Kollege ist nach Belgien gezogen und will sein 2005 erstzugelassenen Peugeot "importieren". EU ist nicht immer EU und da muss er alle Nachweise und Gutachten bringen um das in die Zulassungsbescheinigung eintragen zu bekommen was sowieso schon drinsteht. Mit allem was dazu gehört gehts um rund 2500€. Nur zur Ergänzung, das Fahrzeug ist völlig serienmäßig

Auf die Kennzeichengröße bin ich mal gespannt, denn das ist die amerikanische Größe und ich glaube kaum dass der Schilderladen sowas hat. Und was gibts dann?

Nur mal als Information wie einige Zulassungsstellen das z.B. mit Eintragungen zur Kennzeichengröße handhaben:

Die Eintragung ,,Platz für hinteres Kennzeichen xxx mm X xxx mm" ist nur ein Zustandsbericht und reicht
nicht für die Zuteilung von kurzen Kennzeichen aus.
Die Eintragung muss lauten:
,,Ausnahmegenehmigung am (Datum) von (Behörde) Aktenzeichen ( ) gem. § 70 StVZO bzw. § 47 FZV
von der Vorschrift des § 60 StVZO bzw. § 10 FZV erteilt: verkleinertes Kennzeichen gem. Anlage 4 Abschnitt
1 Nr. 1 c zulässig, Beschränkungen und Auflagen: keine"
oder
Sie verfügen (zusätzlich) über eine schriftliche Ausnahmegenehmigung in Form eines Bescheides. Bitte
legen Sie diesen Bescheid vor.
Hinweis: Ausnahmegenehmigungen werden auch auf den jeweiligen Zulassungsbezirk beschränkt z.B.
das Unterscheidungszeichen besteht aus X Buchstaben. Diese Ausnahmegenehmigungen
verlieren ihre Gültigkeit bei Zulassung in einem anderen Zulassungsbezirk.


Schlimmer geht immer :D

Zulassung und TÜV sind ab und an verscheidene Paar Schuhe; die Zulassungsstelle interessiert nicht wie das Fahrzeug über den TÜV gekommen ist, die erteilen die Ausnahmegenehmigungen neu und wollen dafür Geld sehen. Das ist legitim und wie vieles von Zulassungsstelle zu Zulassungsstelle unterschiedlich.
F-Body Parts hat den Betrieb bis auf weiteres eingestellt.

Micha1810

Schlimmer geht immer, klar. Deswegen nehme ich aber nicht alles hin. Zumindest ein bisschen meckern kann man ja mal.  8)

Um den anderen Krams, der nachträglich in die Fahrzeugpapiere eingetragen wurde, wird doch auch nicht so ein Wind gemacht??

Bezüglich des Kennzeichens werde ich nochmal freundlich nach einem 240x130 fragen, ansonsten wird es halt auf 340x110 gequetscht.
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Rocky48

#5
Hast ne PM
automatisch zusammengefuehrt



Hier noch eine ganz klare Formulierung zur Frage, ob für einmal erteilte Ausnahmegenehmigungen doppelt kassiert werden darf:
Frage: Was kostet eine Ausnahmegenehmigung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung? Wie lange ist eine Ausnahmegenehmigung gültig?

Antwort: Eine Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig (vgl. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).

Für die Genehmigung von Ausnahmen von Bauvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung an Fahrzeugen, deren Abmessungen und Gewichte die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten, werden für die einzelne Abweichung 26 bis 105 Euro erhoben. Eine solche Ausnahmegenehmigung wird unbefristet und ohne räumliche Einschränkung erteilt.

Quelle: http://www.lbv.brandenburg.de/stvzo_ausnahm_fragen.htm

Gruss Klaus
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greasemonkey

#6
So ist es wohl im Geltungsbereich Brandenburg; das ist nicht überall so, wie mein Beispiel in Bezug auf die Ausnahmegenehmigung zur Kennzeichengröße oben zeigt, wo eben innerhalb der Landesgrenzen beim Wechsel des Zulassungsbezirks diese Ausnahmegenehmigung die Gültigkeit verliert.
F-Body Parts hat den Betrieb bis auf weiteres eingestellt.

Rocky48

Zitat von: kingpin in 01. Mai 14, 15:54
So ist es wohl im Geltungsbereich Brandenburg; das ist nicht überall so, wie mein Beispiel in Bezug auf die Ausnahmegenehmigung zur Kennzeichengröße oben zeigt, wo eben innerhalb der Landesgrenzen beim Wechsel des Zulassungsbezirks diese Ausnahmegenehmigung die Gültigkeit verliert.

Das bei den Kennzeichen jeder Landkreis gern sein Süppchen kocht ist mir bekannt aber generell ist folgender Wortlaut der Stvzo auch für §70 maßgeblich:

C.
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 68 Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.
(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam.
Wenn also nicht explizit in der Ausnahmegenehmigung zur Kennzeichengröße auf die Beschränkung für den ausstellenden Landkreis hingewiesen wird ist diese Ausnahmegenehmigung von anderen Landkreisen anzuerkennen. Man sollte in diesem Fall einfach höflich auf den §68 hinweisen  ;)

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greasemonkey

#8
Hilft Dir auch nichts, denn da steht nur wie das innerhalb des (Bundes-)Landes (nach Landesrecht zuständigen Behörden) geregelt sein kann.

Die Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt oder erledigt werden heisst doch dass die Zulassungsstellen im festgelegten Bereich innerhalb des (Bundes-)Landes/Regierungsbezirks (je nachdem wie das festgelegt wurde) auch übergreifend Dinge betreffend der StVO "behandeln oder erledigen" können. Wenn innerhalb des (Bundes-)Landes/Regierungsbezirk/Landkreis festgelegt ist, dass die Ausnahmegenehmigungen für die Kennzeichengröße bei der Ummeldung des Fahrzeuges innerhalb des (Bundes-)Landes/Regierungsbezirk/Landkreis oder gar nur Zulassungsbezirk an einem anderen Ort mit dem zugehörigen anderen "Unterscheidungszeichen" (der bzw. die Buchstaben, die die Stadt bzw. der Kreis auf dem Kennzeichen führen)  erlischt, dann ist das so; Landesrecht eben.

Das die Verfügungen im Inland wirksam sind heisst nur dass man in einem anderen Bundesland mit dem aktuellen Kennzeichen bzw. der aktuellen Kennzeichengröße nicht belangt werden kann, wenn es in diesem (Bundes-)Land oder Landkreis/Regierungsbezirk diese Ausnahmegenehmigung nicht gibt. Das heisst nicht, dass diese Ausnahmegenehmigng beim Wechsel des Wohnortes nicht erlöschen kann.


Fiktives Beispiel:
Ich bekomme in Aachen an der Zulassungsstelle keine Ausnahmegenehmigung für das kleine Kennzeichen, wenn ich in Jülich wohne, das Fahrzeug auf meinen Wohnort zulassen möchte, ohne dass die Zulassungsstelle in Düren (das ist die eigentlich zuständige Zulassungsstelle für meinen Wohnort) nicht zustimmt. Aachen und Düren kooperieren im Regierungsbezirk Köln bei den Zulassungsstellen, aber nicht bei den Ausnahmegenehmigungen.
Selbst wenn ich das Fahrzeug zuvor in Aachen zugelassen hatte mit der Ausnahmegenehmigung für das kleine Kennzeichen heisst das nicht dass ich die auch bekomme wenn ich innerhalb des Regierungsbezirks umziehe und zukünfitg anstatt AC auf dem Kennzeichen DN  führe.
Ganz einfach verhindert man einerseits damit, dass ich mir in AC eine Ausnahmgenehmigung hole die ich in Düren nicht bekommen würde und verhindert auch damit dass der Zulassungsbezirk des Kreises Düren nciht übersteuert wird was die Kennzeichengröße anbetrifft.
Daher muss das noch nicht mal auf der Ausnahmegenehmigung vermerkt sein.

Das von mir oben textlich zitierte Beispiel ist aus einem anderen Kreis/Regierungsbezirk.
F-Body Parts hat den Betrieb bis auf weiteres eingestellt.

Rocky48

#9
Soweit so gut, was das Nichterteilen einer Ausnahmegenehmigung für kleine Kennzeichen betrifft. Allerdings waren die Probleme beim Threadstarter ja wohl etwas anders gelagert. Hier ging es ja nicht um die "Nichterteilung" sondern um die "Beibehaltung" von bereits erteilten Ausnahmegenehmigungen gegen Zahlung einer Gebühr. Und dies ist ganz einfach der Versuch, in Zeiten knapper Kassen den Bürger mittels behördlicher Willkür abzuzocken, also ein verwaltungsrechtlich nicht legitimer Akt und daher anfechtbar. Insbesondere wenn man den Tatbestand betrachtet, das die erteilten Ausnahmegenehmigungen zu Sicherheitsgurt, lichttechnischen Einrichtungen etc. bei denen "Etwawirkung" nachgewiesen ist, bundesweite Praxis sind ohne die wir alle unsere Amis gar nicht mehr auf deutschen Strassen bewegen dürften. Daher sind diese einmal erteilten Ausnahmegenehmigungen unbefristet bundesweit gültig und bedürfen nicht einer gebührenpflichtigen Neuerteilung wegen des Wechsels in einen anderen Landkreis.
Wenn dem so wäre hätten wir Verhältnisse wie in Motlow-County / Tennessee, wo Jack Daniels zwar hergestellt wird, aber nicht öffentlich ausgeschenkt werden darf  :ugly: und du beim Aufgreifen mit einer geöffneten Flasche Jackie in der Öffentlichkeit strafrechtlich belangt wirst  :bulle:
Allerdings entnehme ich dem folgenden Zitat, dass sich die Sache eh zum guten entwickelt hat:

Zitat von: Micha1810 in 29. Apr 14, 11:19

P.S.: Habe gerade mit einer Außenstelle des Straßenverkehrsamtes gesprochen und plötzlich hat sich das alles etwas einfacher angehört. Behördenwillkür in Perfektion.

Wäre interessant, vom Threadstarter zu erfahren wie die Sache nun gelaufen ist.

PS. Ein(e) Verwaltungsangstellte(r) der Zulassungsbehörde, der/die eine Gebühr dafür verlangt, dass die Eintragung "Fg-Nr vorn rechts angebracht" gebührenpflichtig in den Papieren weitergeführt wird, beweist nur Unkenntnis der Stvzo, da diese Eintragung nur belegt, dass dem Gesetz genüge getan wurde. Solche Leute gehören an den nächsten Baum und nicht in eine Verwaltung  :bat:
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greasemonkey

#10
Klaus, die maßgebliche Schlüsselinformation ist nämlich die, wann das Fahrzeug zum letzten mal regulär zugelassen war.
Das macht nämlich den Unterschied, ob diese Ausnahmegenehmigungen so oder gegen Gebühr übernommen werden. Stehen die in einem alten Brief und es ist länger als 7 Jahre her dass das Fahrzeug regulär zugelassen war, wird ein neuer fällig (heisst heute ja Zulassungsbescheinigung Teil II, fällig wird das wegen neuer ABE und dann ist nichts mehr mit unbefristet erteilt) , damit werden auch die Ausnahmegenehmigungen ggf. kostenpflichtig neu erteilt.
Handelt es sich um eine reguläre Ummeldung sind die gültig und werden im Rahmen der Umschreibung übernommen.

Da der Threadersteller schreibt, dass der Wagen getüvt wurde gehe ich davon aus, dass er regulär zugelassen war und dann ist es so wie Du geschrieben hast und beim Wechsel in einen neuen Zulassungsbezirk werden die so übernommen.

Das mit der Fahrgestellnummer rechts vorn ist kein Quatsch, denn in vollem Wortlaut müsste es heissen dass die zusätzlich rechts vorn angebracht ist, denn die darf nur einmal offen vorhanden sein.
Sowohl meine beiden Vans (einer Modelljahr 1984 und der andere 1989) als auch der Grand Cherokee (Modelljahr 1997 deutsche Erstauslieferung,  also kein US-Import) hatten die Fahrgestellnummer nur links vorn aufgenietet, durch die Windschutzscheibe sichtbar und waren so regulär zugelassen, und selbst dafür keine Ausnahmegenehmigung in den Papieren.

F-Body Parts hat den Betrieb bis auf weiteres eingestellt.

Micha1810

Zitat von: Rocky48 in 01. Mai 14, 23:29Wäre interessant, vom Threadstarter zu erfahren wie die Sache nun gelaufen ist.

Das werde ich nächste Woche entweder so  :o >:( oder  so  :cheesy: :D berichten.
aktuell:
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2021er Scout Bobber

greasemonkey

#12
Zitat von: Micha1810 in 02. Mai 14, 07:53
Zitat von: Rocky48 in 01. Mai 14, 23:29Wäre interessant, vom Threadstarter zu erfahren wie die Sache nun gelaufen ist.

Das werde ich nächste Woche entweder so  :o >:( oder  so  :cheesy: :D berichten.

Wieso? Ich dachte das wäre mit der Auskunft der Außenstelle der zuständigen Zulassungsstelle quasi erledigt.

@ Klaus

Hier mal der entsprechende § anhand der FZV (die explizit das Zulassungswesen auf Basis der StVZO regelt; bei sowas gilt grundsätzlich: Das speziellere Gesetz schlägt das allgemeine Gesetz ;) ):

§ 47 Ausnahmen

(1) Ausnahmen können genehmigen

1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,

2. die zuständigen obersten Landesbehörden vom Erfordernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs innerhalb des jeweiligen Landes,

3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen allgemein gelten sollen und nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.


Und nach den hier markierten Passagen ist es dann doch sehr wohl rechtlich konform bei dem Wechsel des Zulassungsbereiches die Ausnahmen erneut zu genehmigen, dafür eine Gebühr zu verlangen (ob das "in Ordnung" ist, ist die eine Frage, dass es möglich und legal ist steht auf einem anderen Blatt) und sogar wie in meinem ersten Beispiel den örtlichen Geltungsbereich festzulegen (macht in Bezug auf die "in etwa Wirkung" der Beleuchtung und der Gurte keinen Sinn und wird auch niemand so eintragen)
F-Body Parts hat den Betrieb bis auf weiteres eingestellt.

Micha1810

Zitat von: kingpin in 02. Mai 14, 08:38Wieso? Ich dachte das wäre mit der Auskunft der Außenstelle der zuständigen Zulassungsstelle quasi erledigt.

Die Auskunft habe ich. Wenn es denn nächste Woche vor Ort auch entsprechend dieser Auskunft abläuft ist alles im Lot. Meinen Allerwertesten würde ich jetzt aber nicht darauf verwetten.
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